Allgemeine Geschäftsbedingungen

BAYERISCHER GLAS- und METALLBAU Rolf Grimm e. K.
15.12.2022

85598 Baldham Heideweg 13

Tel: 08106/303780

Mail: info@bgmrg.de

HRA 72000 München

DE189791665

  1. Geltungsbereich der Bedingungen
    Die Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und dem BGB.
    Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
    widersprochen. Auf die separate Belehrung über das Widerrufsrecht wird hiermit hingewiesen.
  2. Leistung / Leistungsänderung und zusätzliche Leistungen
    1. Wird der Unternehmer bezüglich einzubauendem Material nicht selbst beliefert, obwohl er bei zuverlässigen
      Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er von unserer Leistungspflicht frei und kann
      vom Vertrag zurücktreten.
    2. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller über die Verfügbarkeit von einzubauendem Material
      unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich
      erstatten.
    3. Nicht zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung und Lieferung einer Statik sowie Werkpläne und
      Zeichnungen.
      Werden solche Unterlagen vom Besteller verlangt, sind diese gesondert zu vergüten.
    4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und dem
      Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
    5. Wird ein Angebot auch mit Unterlagen ( Zeichnungen ; Maßen; Eigenschaften) vom Besteller erstellt, so sind
      diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.
    6. Werden in der Leistungsaufstellung für die Ausführung der Bestellung notwendige Vorbereitungen und/oder
      Hilfsmittel/Werkstoffe mit dem Begriff „Bauseitig“ gekennzeichnet, so sind diese Leistungen/Materialien durch
      den Besteller kostenfrei zu stellen.
    7. Angebote haben eine Gültigkeit von 15 Kalendertagen ab dem Erstellungsdatum, außer die Beschaffung von
      Materialien und Dienstleistungen werden durch Krieg / Naturereignisse und/oder Mehrkosten so hoch das
      keine Gewinnaussicht mehr besteht.
    8. Für Unternehmer und Verbraucher gilt, dass die Auftragserteilung in Textform + Datum mit Unterschrift des
      Bestellers zu erstellen ist und dem Auftragnehmer für einen Vertragsabschluss übermittelt wird.
    9. Für die Ausführung der Bestellung ist vom Besteller auf der Baustelle kostenfrei Strom- und Wasser-
      Anschluss, sowie eine geeignete Stellfläche/Raum für Material/Werkzeug zur Benutzung zu gewähren.
  3. Gewährleistung / Mängelrecht
    1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und/oder es fehlen
      zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch
      Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger
      Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind
      zulässig.
    2. Die mangelhafte Leistung und Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der
      Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmerbereit zu halten.
    3. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den
      Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so
      entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer
      dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
    4. Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.
    5. Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungsund
      Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine
      wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben,
      verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme.
      Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie
      etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer
      beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher
      (§ 13 BGB) ist.
  4. Aufwendungsersatz
    Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der
    Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass es sich
    um ein schuldhaft unberechtigtes mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat
    der Besteller die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten
    ortsübliche Sätze.
  5. Haftungsbegrenzung
    Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der
    Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantie betroffen sind, oder Ansprüche nach
    dem Produkthaftungsgesetzt berührt sind.
    Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
    Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
    Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller
      zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor
      (Vorbehaltsgegenstände).
    2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich
      anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt,
      die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern
      genannten Fällen – zu veräußern ,zu verschenken, zu verpfänden, oder zur Sicherheit zu übereignen.
    3. Erfolgt die Leistung für einen Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im
      Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die
      Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer
      abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem
      Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
      gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab. Die Abtretung nimmt der
      Unternehmer bereits jetzt an.
    4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den
      Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
      Vorbehaltsgegenstände mit andern, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der
      dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der
      Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung,
      Vermischung oder Vermengung zu.
      Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass
      der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
      vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache eingeräumt und diese
      unentgeltlich für den Besteller verwahrt.
    5. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach
      Veräußerung, Verbindung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur
      in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren
      weiterveräußert worden sind.
    6. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das
      Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es
      angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung
      einer Sicherheitshypothek, an den Unternehmer ab.
    7. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so
      tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
      Forderung mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
    8. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten
      den Wert der Forderungen des Unternehmers-nicht nur vorrübergehend – um insgesamt mehr als 20%
      übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten
      nach seiner Wahl verpflichtet.
    9. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und /
      oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der
      Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände
      heraus verlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist
      erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände
      zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die den BGB-Vorschriften zum
      Verbraucherkredit unterliegen.
    10. Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz
      besteht, ist er verpflichtet, dies dem Unternehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
      Zugleich ist der Besteller verpflichtet, eine etwaige Abtretung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 3 an den
      Unternehmer gegenüber seinem Kunden offenzulegen.
  7. Teilnichtigkeiten
    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
    Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht
    berührt.
    Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden die den wirtschaftlichen Interessen der
    Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke vorliegen sollte.
  8. Anwendbares Recht
    Für diese Geschäftsbedingung und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt
    das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.
    Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten die sich aus der Rechtsbeziehung zwischen Besteller und
    Unternehmer ergeben ist die Logistisch nächstgelegene zuständige Gerichtsbarkeit zu unserem Firmensitz.
  9. Verbraucherstreitbeilegung
    Ist der Besteller ein Verbraucher, so gilt Folgendes:
    Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem
    Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt teilzunehmen.